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Rechtliche Aspekte des Parkinson, Schwerbehinderung

I. Gesetzliche Grundlagen
Der Begriff der Schwerbehinderung ist dabei in § 2 Abs. 1, Satz 1 des
Sozialgesetzbuches IX legaldefiniert:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“.
In § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX ist definiert, wann eine Schwerbehinderung
vorliegt:
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Stand: 24. Juni 2020
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Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf vollständige Richtigkeit und
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„Menschen sind im Sinne des Teils 3 (des SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen
ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“
Und § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX bestimmt zur Gleichstellung:
„Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit
Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens
30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge
ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des
§ 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte
Menschen).“